88 betrvg § 88 BetrVG – Freiwillige Betriebsvereinbarungen Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden.
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Die Vorschrift des § 88 BetrVG zählt beispielhaft weitere soziale Angelegenheiten auf, die Arbeitgeber und Betriebsrat durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen regeln können.
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die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;